Ehrenordnung des
Brandenburgischen Judo-Verbandes
e.V.
§1 Zweck
§2 Art der Ehrungen
§3 Voraussetzungen für die Ehrungen
§4 Ehrenrat des BJV e.V.
Die Ehrenordnung regelt
die Auszeichnung von aktiven Judoka, Funktionären und
Förderern des BJV e.V. für hervorragende Leistungen sowie Verdienste
und die
Förderung des Judo innerhalb und außerhalb des Verbandes.
Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Aufstellung
dieser Richtlinien zur
Durchführung von Ehrungen ein Rechtsanspruch von Seiten des Vereinsmitgliedes
nicht hergeleitet werden kann und insoweit die Entscheidung zur Vornahme der
Ehrung
dem Ehrenrat des BJV e.V., gegebenenfalls auch in Abstimmung mit der
Mitglieder-Versammlung des BJV
e.V., grundsätzlich vorbehalten bleibt.
Auf Grund des eingebrachten Vorstandsbeschlusses wurde in
der Mitgliederversammlung
vom 29.03.1998 die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.
Ehrungen erfolgen durch
1. die Verleihung der Ehrenurkunde des BJV e.V.
2. die Verleihung der Ehrenmedaille des BJV e.V. in Bronze, Silber und Gold
3. die Verleihung von Dan-Graden ohne technische Prüfung im BJV e.V.
4.
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des BJV e.V.
§ 3:
Voraussetzungen für die Ehrungen
1.
Ehrenurkunde des BJV e.V.
Aus Anlass besonderer Vereinshöhepunkte
(Jubiläum, größere Vereinsveran-
staltungen etc.) und wegen ihres besonderen
Einsatzes, darüber hinaus aber auch
im Hinblick auf langjährige, tatkräftige
Unterstützung des Vereins können an
Mitglieder „Ehrenurkunden des BJV
e.V.“ ausgehändigt werden.
Weiterhin sollen auch mit einer „Ehrenurkunde
des BJV e.V.“ besonders verdiente
aktive oder passive Mitglieder bzw. Förderer
geehrt werden, um hierdurch die
herausragenden Einzelleistungen oder aber auch
die langjährige Verbundenheit
bzw. das Engagement für den Verein zu würdigen.
2. Ehrenmedaille in Bronze
oder für entsprechende sportliche Leistungen auf
internationaler Ebene,
b) für mindestens fünfjährige verdienstvolle Tätigkeit als Aktiver bzw. Funktionär,
c) für eine besondere Förderung des BJV e.V.
a)
für die Erringung von mindestens Platz 2 bei Deutschen Meisterschaften
oder
für entsprechende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene,
b) für eine mindestens zehnjährige verdienstvolle Tätigkeit als Aktiver oder Funktionär,
c) für außergewöhnliche und langfristige Förderung des BJV e.V.
a)
für die Erringung des Titels „Deutscher Meister“ oder für
entsprechende sportliche
Leistungen auf internationaler Ebene,
b) für eine mindestens fünfzehnjährige verdienstvolle Tätigkeit als Aktiver oder Funktionär,
c)
für herausragende und außergewöhnlich starke Förderung des BJV e.V.
3.
Verleihung von Dan-Graden ohne technische Prüfung
a) zum 2.Dan - mindestens 3 Jahre Träger des 1.Dan
b) zum 3.Dan - mindestens 4 Jahre Träger des 2.Dan
c) zum 4.Dan - mindestens 5 Jahre Träger des 3.Dan
d) zum 5.Dan - mindestens 6 Jahre Träger des 4.Dan
Alle Anträge auf Dan-Grad-Verleihung sind bis zum 30.09. des laufenden Jahres
mit einem vollständig ausgefüllten DJB-Vordruck „Antrag auf Graduierung“
sowie
einem formlosen Zusatzantrag, aus welchem die besonderen Verdienste
erkennbar
werden, die Höhergraduierung begründen, die nach der letzten
Graduierung
erworben wurden, an den Referenten für das Prüfungswesen
einzureichen.
Danach wird der Antrag vom Ehrenrat beraten und über die
Verleihung entschieden.
Bei einer Verleihung ab 6.Dan wird bei einer Befürwortung
der Antrag an den
Ehrenrat des DJB weitergeleitet.
4.
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Für herausragende Dienste um
den BJV können Mitglieder zum „Ehrenmitglied“
ernannt werden. Dies gilt
auch für Mitglieder, die mindestens das 60. Lebensjahr
vollendet und dem BJV
wenigstens 20 Jahre angehört haben.
Für die Ernennung zum
Ehrenmitglied ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung
einzuholen. Die
Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden
Urkunde
seitens des BJV zu dokumentieren.
Ehrenmitglieder können aus
gegebenem Anlass auch zu Vorstandssitzungen als
beratende Mitglieder eingeladen
werden.
1.
Der Ehrenrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Präsident des BJV
b)
Ehrenmitglieder
2.
Der Präsident des BJV lädt bei Bedarf zu einer Sitzung des Ehrenrates
ein und leitet diese.
3.
Der Ehrenrat entscheidet über Ehrungen nach § 2 Abs. 1-3 der
Ehrenordnung und stellt
Anträge an die Mitgliederversammlung für Ehrungen nach
§ 2 Abs. 4.
Der Ehrenrat führt eine Ehrentafel des BJV, in die alle Ehrungen aufzunehmen sind.
Über Ehrungen seiner
Mitglieder kann der Ehrenrat nicht befinden.
4.
Die Ehrungen werden prinzipiell vom Präsidenten des BJV zur
Mitgliederversammlung
vorgenommen. Er kann diese Aufgabe auch
delegieren.